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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

bubu GbR / Leon Morelli & Henri Nunn (im Folgenden PRODUZENTEN gennant)

 

 

GELTUNGSBEREICH

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für alle zwischen Leon Morelli & Henri Nunn (im Folgenden PRODUZENTEN genannt) und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, PRODUZENTEN hätten deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen PRODUZENTEN und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

 

URHEBERSCHUTZ; NUTZUNGSRECHTE; EIGENWERBUNG

2.1. Der an PRODUZENTEN erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.

 

2.2. Sämtliche Arbeiten von PRODUZENTEN sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG), nicht erreicht sind.

 

2.3. Ohne Zustimmung von PRODUZENTEN dürfen deren Arbeiten sowie das Werk einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original, noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Vorarbeiten dazu sind unzulässig.

 

2.4. Die Werke von PRODUZENTEN dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.

 

2.5. PRODUZENTEN räumen dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck (Ziffer 2.4) erforderlichen Nutzungsrechte ein. Hierzu wird das einfache Nutzungsrecht eingeräumt, es sei denn, PRODUZENTEN und der Auftraggeber treffen eine ausdrücklich abweichende Vereinbarung. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars.

 

2.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PRODUZENTEN.

 

2.7. Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, sind PRODUZENTEN bei der Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, in Veröffentlichungen über das Werk und/oder der öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen und des Werkes namentlich als Urheber zu benennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Urheberbenennung können PRODUZENTEN zusätzlich zu dem für die Designleistung geschuldeten Honorar eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des für die Nutzung vereinbarten, mangels einer Vereinbarung des dafür angemessenen und üblichen Honorars verlangen. Hiervon bleibt das Recht von PRODUZENTEN unberührt, bei einer konkreten Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

 

2.8. Vorschläge, Weisungen und Anregungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen oder anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar und begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass Entgegenstehendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

2.9. Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PRODUZENTEN nicht berechtigt, Arbeiten von PRODUZENTEN formale Schutzrechte wie zur Eintragung anzumelden.

 

2.10. PRODUZENTEN bleiben berechtigt, die in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werke oder Teile davon, und sonstige Arbeiten für die Eigenwerbung, gleich in welchem Medium (z.B. in einer eigenen Internetpräsenz, Mustermappe etc.) zu nutzen und auf seine Tätigkeit für den Auftraggeber hinzuweisen.

 

 

HONORARE; FÄLLIGKEIT

3.1. Alle Leistungen, die außerhalb eines vereinbarten Angebots entstehen, werden mit einem Stundensatz von 120€ bzw. einem Tagessatz von 1200€ abgerechnet.

 

3.2. Die Honorare sind bei Ablieferung des Werkes fällig. Erfolgt die Erstellung und Ablieferung des Werkes in Teilen, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ist mit der ersten Teillieferung ein Teilhonorar zu zahlen, das wenigstens die Hälfte des Gesamthonorars beträgt. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so können PRODUZENTEN Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Aufwand verlangen.

 

3.3. Sämtliche Honorare sind Nettobeträge, zahlbar ggf. zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Abzug innerhalb von zwei Wochen ab Fälligkeit.

 

 

ZUSATZLEISTUNGEN; NEBEN- UND REISEKOSTEN

4.1. Soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, werden Zusatzleistungen, wie z.B. Recherche, Umarbeitung oder Änderung von Arbeiten, die Schaffung und Vorlage weiterer Arbeiten, die Änderung von Konzepten sowie sonstige Zusatzleistungen (Autorenkorrekturen, Produktionsbegleitung oder -supervision und anderes) nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

 

4.2. Der Auftraggeber erstattet PRODUZENTEN die Kosten und Spesen für Reisen, die nach vorheriger Abstimmung zwecks Durchführung und Erfüllung des Auftrags oder der Nutzung der Werke erforderlich sind.

 

4.3. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die ggf. zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

 

 

FREMDLEISTUNGEN

5.1. Die Vergabe von Fremdleistungen, die für die Erfüllung des Auftrags oder die Nutzung der Werke im vertragsgemäßen Umfang erforderlich sind, nehmen PRODUZENTEN im Namen und für Rechnung des Auftraggebers vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, PRODUZENTEN hierzu die entsprechende schriftliche Vollmacht zu erteilen.

 

5.2. Soweit PRODUZENTEN auf Veranlassung des Auftraggebers im Einzelfall Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergeben, ist der Auftraggeber verpflichtet, einen angemessenen Vorschuss für die zu erwartenden Kosten zu zahlen. Der Auftraggeber stellt PRODUZENTEN im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten, insbesondere sämtlichen Kosten, frei, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

 

 

MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS; GESTALTUNGSFREIHEIT; VORLAGEN

6.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, PRODUZENTEN alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten Umfange zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme, Musikstücke etc. Verzögerungen bei der Auftragsausführung, die auf die verspätete oder nicht vollständige Übergabe solcher Unterlagen beruhen, haben PRODUZENTEN nicht zu vertreten bzw. übernehmen keinerlei Haftung.

 

6.2. Der Auftraggeber versichert, zur Nutzung aller Unterlagen, die er PRODUZENTEN zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein. Der Auftraggeber ist ferner allein verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gestellten Unterlagen. Sollte der Auftraggeber nicht zur Nutzung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, so stellt der Auftraggeber PRODUZENTEN im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 

6.3. Für PRODUZENTEN besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. In diesem Umfang sind Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung der Entwürfe und des Werkes ausgeschlossen. Mehrkosten für Änderungen, die der Auftraggeber während oder nach der Produktion veranlasst, trägt der Auftraggeber.

 

 

DATENLIEFERUNG UND HANDLING

7.1. PRODUZENTEN sind nicht verpflichtet, die Daten oder Datenträger, die in Erfüllung des Auftrages entstanden sind, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Daten oder Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und vom Auftraggeber zu vergüten.

 

7.2. Stellen PRODUZENTEN dem Auftraggeber Dateien bzw. Daten zur Verfügung, so dürfen diese nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Modifikationen oder Veränderungen an den Dateien bzw. Daten dürfen nur mit Einwilligung von PRODUZENTEN vorgenommen werden.

 

7.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten trägt unabhängig vom Übermittlungsweg der Auftraggeber.

 

7.4. Für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten, die bei der Datenübertragung auf das System des Auftraggebers entstehen, haften PRODUZENTEN nicht.

 

 

EIGENTUM UND RÜCKGABEPFLICHT

8.1. An allen Entwürfen und Konzeptionsleistungen sowie etwaig zur Verfügung gestellter Daten, gleichgültig ob sie zur Ausführung gelangen oder nicht, werden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Originale sind, spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt an PRODUZENTEN zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

 

8.2. Die Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. PRODUZENTEN bleiben vorbehalten, darüber hinaus einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

 

 

KORREKTUR; PRODUKTIONSÜBERWACHUNG; BELEGMUSTER

9.1. Vor Beginn der Vervielfältigung des Werkes (Produktionsbeginn) sind PRODUZENTEN ggf. Korrekturmuster vorzulegen.

 

9.2. Umsetzungen oder Produktionen in Zusammenarbeit mit anderen Produktionsfirmen werden von PRODUZENTEN überwacht, wenn dies in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber vereinbart ist. Für diesen Fall sind PRODUZENTEN berechtigt, erforderliche Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen und Weisungen gegenüber anderen Produktionsfirmen zu geben. PRODUZENTEN haften für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nach Maßgabe der Ziffer 10.

 

9.3. Von allen vervielfältigten Werken oder Teilen der Werke oder sonstigen Arbeiten sind PRODUZENTEN eine angemessene Anzahl einwandfreier Belegexemplare, mindestens 10 Stück, unentgeltlich zu überlassen, die PRODUZENTEN auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden dürfen.

 

 

GEWÄHRLEISTUNG; HAFTUNG

10.1. PRODUZENTEN haften für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für welche PRODUZENTEN auch bei leichter Fahrlässigkeit haften.

 

10.2. Ansprüche des Auftraggebers gegen PRODUZENTEN aufgrund einer Pflichtverletzung verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10.1; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

10.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen spätestens binnen zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.

 

10.4. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung erfolgt durch den Auftraggeber. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Haftung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung und Produkt.

 

10.5. Mit Ausnahme eines möglichen Auswahlverschuldens haften PRODUZENTEN nicht für Aufträge für Fremdleistungen, die PRODUZENTEN an Dritte vergeben.

 

10.6. Sofern PRODUZENTEN Fremdleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergeben, treten PRODUZENTEN hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichterfüllung gegenüber der Fremdfirma an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von PRODUZENTEN, zunächst die abgetretenen Ansprüche gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen.

 

10.7. PRODUZENTEN haften nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit des Werkes oder Teilen des Werkes, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. PRODUZENTEN sind nicht verpflichtet, Marken- oder sonstige Schutzrechtsrecherchen durchzuführen oder zu veranlassen. Diese, sowie eine Überprüfung der Schutzrechtslage, werden vom Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten veranlasst.

 

10.8. PRODUZENTEN haften nicht für die rechtliche, insbesondere die urheber-, geschmacksmuster-, wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung des Werkes oder von Teilen des Werkes oder der Entwürfe. PRODUZENTEN sind lediglich verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, soweit diese PRODUZENTEN bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

 

 

ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort für beide Parteien ist München.

 

 

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1. Gerichtsstand ist München, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Auftraggeber juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. PRODUZENTEN sind auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

 

12.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

 

12.3. Ist eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

Stand: 01.01.2023

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